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Editorial

Der inzwischen 4. Lockdown hat uns alle nun doch wieder auf den Boden der Realität und damit in die ... ...mehr

Der Finanzausschuss beschließt im letzten Moment noch weitere wichtige Neuerungen

In der am Dienstagabend abgehaltenen Sitzung des Finanzausschusses wurde noch ein weiterer ... ...mehr

Ökosoziale Steuerreform 2022 - Begutachtungsentwurf

Seit Anfang November liegt der Begutachtungsentwurf für die ökosoziale Steuerreform vor. ...mehr

Weitere geplante Gesetzesänderungen - Initiativanträge vom 19.11.2021

Am 19.11.2021 wurden noch Initiativanträge zu einer Reihe von steuerlichen und ... ...mehr

Verlängerung der Covid-19-Hilfen bis März 2022

Die Bundesregierung hat sich dazu entschieden, einige Corona-Hilfsmaßnahmen in die Verlängerung zu ... ...mehr

Aktuelles aus der Lohnverrechnung

Die Arbeitswelt hat sich 2021 verändert. ...mehr

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Betriebliche Mindestnutzung von 10% für den Vorsteuerabzug von Elektrofahrzeugen ist erforderlich. ...mehr

Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen

Der OGH hat sich erstmals seit Beginn der Pandemie zur Frage der Mietzinsminderung in Folge eines ... ...mehr

Ausblick auf 2022

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2022. ...mehr

Last Minute - 31.12.2021

Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. ...mehr

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1. Betriebliche Mindestnutzung von 10% für den Vorsteuerabzug von Elektrofahrzeugen erforderlich

Über die steuerlichen Vorteile von Elektrofahrzeugen haben wir bereits mehrfach in der KlientenINFO berichtet. Die Überlassung von Elektroautos, aber auch von E-Fahrrädern oder E-Krafträdern an Dienstnehmender für private Zwecke erfreut sich immer größerer Beliebtheit, da für die Anschaffung oder Miete grundsätzlich ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann und auch kein Sachbezug versteuert werden muss. Bei Überlassung von Elektrofahrrädern verliert der Dienstnehmer überdies auch nicht den Anspruch auf ein allfälliges Pendlerpauschale. Die ganze Sache hat allerdings einen kleinen Haken: die Finanzverwaltung vertritt die Meinung, dass der Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Bei einem Elektro-Dienstauto wird vermutlich leichter nachweisbar sein, dass das Dienstauto zumindest zu 10% für Dienstfahrten verwendet wird. Bei E-Fahrrädern wird dies schon schwieriger werden. Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, sollten daher die betrieblichen Fahrten lückenlos dokumentiert werden. Beachten Sie aber, dass die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte als Privatfahrten zu werten sind. Dem Vernehmen nach soll dies bei künftigen Betriebsprüfungen verstärkt kontrolliert werden.

2. Änderungsprotokoll DBA-VAE passiert Nationalrat

Am 19.11.2021 wurde vom Nationalrat das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) beschlossen.

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

  • Einführung eines Quellenbesteuerungsrechts für Dividenden aus Portfoliobeteiligungen in Höhe von 10%. Dividenden für internationale Schachtelbeteiligungen sind ausgenommen.
  • Auf österreichischer Seite soll künftig die Anrechnungsmethode zu Anwendung kommen. Diese Änderung kann für in Österreich ansässige Unternehmen mit Investitionen in den VAE mitunter zu erheblichen steuerlichen Konsequenzen führen, nachdem in den VAE (bislang) keine Ertragsteuern erhoben werden.

Nach Abschluss des innerstaatlichen Ratifikationsprozesses (Bundesrat am 2.12.2021) und dem Austausch der Ratifikationsurkunden werden die Änderungen voraussichtlich im kommenden Jahr in Kraft treten und damit für Steuerjahre ab dem 1.1.2023 wirksam werden.

Stand: 02. Dezember 2021

Bild: mpix-foto - stock.adobe.com

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