Steuernews - Änderungen bei Grund und Boden
Untere Viaduktgasse 1/3 | 1030 Wien | Tel. 01/718 05 86 |
Steuernews

ÖGSW News

Editorial

Ein spannendes Jahr mit unerwarteten politischen Ereignissen nähert sich dem Ende. ...mehr

Vorschau auf das Jahr 2020

Riskieren Sie einen ersten Blick in das Jahr 2020 und informieren Sie sich über die dann gültigen ... ...mehr

Aktuelles rund ums Auto – Ökologisierung des Fahrens

Die Umstellung des Messverfahrens von CO2-Emissionen auf das neue Abgasprüfverfahren WLTP , das das ... ...mehr

Umsatzsteuer Änderungen ab 1.1.2020

Mit der Einführung neuer Aufzeichnungsverpflichtungen ab 2020 müssen Online-Plattformen, die zwar ... ...mehr

Änderungen bei Grund und Boden

Ausgelöst durch ein VwGH-Erkenntnis wurden in die GrWV Regelungen aufgenommen, wie der ... ...mehr

Höchstgerichtliche Entscheidungen

EuGH: die unendliche Geschichte der Energieabgabenvergütung ...mehr

Splitter

Änderung Pendlerverordnung ...mehr

Last minute - Termin 31.12.2019

Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2016 ...mehr

Änderungen bei Grund und Boden

Illustration

Änderung der Grundstückswertverordnung (GrWV)

Ausgelöst durch ein VwGH-Erkenntnis wurden in die GrWV Regelungen aufgenommen, wie der Grundstückswert eines Baurechtes als Mindestbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu ermitteln ist. Der Grundwert des Baurechts wird aus dem Grundwert des Grundstücks wie folgt abgeleitet:

  1. Beträgt die Dauer des Baurechts im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld noch 50 Jahre oder mehr, ist der Grundwert des Baurechts in Höhe des Grundwerts des unbebauten Grundstücks anzusetzen und der Grundwert des belasteten Grundstücks mit Null. Das bedeutet, dass der gesamte Grundwert des Grundstücks dem Baurecht zugeordnet wird und das belastete Grundstück in diesem Zeitpunkt keinen Wert
  2. Beträgt die Dauer des Baurechts im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld weniger als 50 Jahre, ist der Grundwert des Baurechts mit 2 % des Grundwerts des unbebauten Grundstücks für jedes volle Jahr der restlichen Dauer des Baurechts anzusetzen. Der Grundwert des belasteten Grundstücks ist die Differenz zwischen dem Grundwert des unbelasteten Grundstücks und dem Grundwert für das Baurecht. In diesem Fall verringert sich der dem Baurecht zuzuordnende Grundwert linear um 2 % je vollem Jahr der verbleibenden Dauer des Baurechts. Im Gegenzug erhöht sich der Grundwert des belasteten Grundstücks um jährlich 2 %.

Richtlinien bringen Klarstellung zur Grundbuchseintragungsgebühr

Vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wurden zwei Richtlinien zur Bemessungsgrundlage bzw Ermäßigungen und Befreiungen bei der Grundbuchseintragungsgebühr veröffentlicht.

Die Richtlinien enthalten umfangreiche Erläuterungen zu Liegenschaftstransaktionen innerhalb des Familienkreises, bei denen bekanntlich die Grundbuchseintragungsgebühr vom dreifachen Einheitswert bemessen wird. Hier wird insbesondere darauf hingewiesen, dass bei Übertragungen an Stief-, Wahl- oder Pflegekinder und deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner sowie an Geschwister, Nichten und Neffen nur die Übertragung „nach unten“ (zB an das Kind oder an den Neffen), nicht aber die Übertragung „nach oben“ (zB vom Pflegekind an die Pflegeeltern, vom Neffen an die Tante) begünstigt sind.

Angeführt wir ua auch, dass die Einbringung einer Liegenschaft von der Großmuttergesellschaft in die Enkelgesellschaft als begünstigter Erwerbsvorgang zwischen Gesellschafter und Gesellschaft gesehen werden kann, wenn es sich um eine Einlage „societatis causa“ handelt.

Stand: 05. Dezember 2019

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

Lengauer Wirtschaftstreuhandkanzlei Leistungen fuer Alle Leistungen fuer Aerzte Leistungen fuer NGOs
Schriftgröße | 0 | +
design by atikon.com