Steuernews - Steuertipps für Arbeitnehmer
Untere Viaduktgasse 1/3 | 1030 Wien | Tel. 01/718 05 86 |
Steuernews

ÖGSW News

Editorial

Ähnlich wie im Jahr 2008 wurde auch heuer noch ein paar Tage vor der Nationalratswahl im Parlament ... ...mehr

Gesetzesbeschlüsse vom 12.10.2017

In der Parlamentssitzung vom 12.10.2017 wurden folgende Änderungen beschlossen. ...mehr

Steuertipps für Unternehmer

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen. ...mehr

Steuertipps für Arbeitgeber und Mitarbeiter

Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6% bis 35,75% Lohnsteuer ...mehr

Steuertipps für Arbeitnehmer

Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2014 bei ... ...mehr

Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

Gebäudeanteil bei Vermietung und Verpachtung von Gebäuden anpassen ...mehr

Steuertipps für Arbeitnehmer

Illustration

1. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2014 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2017

Wer im Jahr 2014 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2017 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Kranken­versicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Achtung: Die Rückerstattung ist lohn- bzw einkommensteuerpflichtig!

2. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2017 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2017 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haus­haltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

3. Aufrollung der Lohnsteuerberechnung 2017 beim Arbeitgeber anregen

Arbeitnehmer mit schwankenden Bezügen haben während des Jahres oft zu viel an Lohnsteuer bezahlt. Oder Sie haben bisher noch kein Pendlerpauschale oder den Pendlereuro mittels Formular L 34 EDV beim Arbeitgeber beantragt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber als besondere Serviceleistung für die Mitarbeiter im Monat Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer (so genannte „Aufrollung“) durchführen und die sich daraus ergebende Lohnsteuer-Gutschrift an den Arbeitnehmer auszahlen. Bei Aufrollung im Dezember kann der Arbeitgeber bei Mitarbeitern, die ganzjährig beschäftigt waren, auch die vom Mitarbeiter nachweislich (Beleg!) bezahlten Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden (zB vom Arbeitnehmer selbst bezahlte Gewerkschaftsbeiträge) steuerlich berücksichtigen (dies allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter keinen Freibetragsbescheid für 2016 vorgelegt oder Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen hat).

4. Arbeitnehmerveranlagung 2012 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2012 beantragen

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags;
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

TIPP: Am 31.12.2017 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2012.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2012 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2017 beim Finanzamt einen Rück­zahlungsantrag stellen.

Stand: 17. Oktober 2017

Bild: Herby - Fotolia.com

Lengauer Wirtschaftstreuhandkanzlei Leistungen fuer Alle Leistungen fuer Aerzte Leistungen fuer NGOs
Schriftgröße | 0 | +
design by atikon.com