Steuernews - 5. Änderung der Gastgewerbepauschalierung
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Steuernews

ÖGSW News

Editorial

Die meisten von uns haben heuer ihren Urlaub in Österreich verbracht. ...mehr

1. Investitionsprämie 7% bzw 14% ab 1.9.2020

Die COVID-19 Investitionsprämie ist keine Steuerbegünstigung und wird deshalb auch nicht vom BMF ... ...mehr

2. Verlustrücktrag und Steuererklärungen 2019

Wenn die Steuererklärungen 2019 nicht so schnell fertiggestellt werden können, soll alternativ die ... ...mehr

3. Fixkostenzuschuss Phase II

Im September 2020 startet die zweite Phase des Fixkostenzuschusses. ...mehr

4. NPO-Zuschuss für Gemeinnützige Vereine, Feuerwehren, Kirchen

Damit Nonprofit-Organisationen (NPO) ihre wichtigen, gesellschaftlichen Leistungen auch weiterhin ... ...mehr

5. Änderung der Gastgewerbepauschalierung

Nach Begutachtung wurde diese Änderung der Verordnung noch erweitert. ...mehr

6. Verlängerung der Konkursantragspflicht bei Überschuldung

Über die Änderungen im Insolvenzrecht aufgrund der COVID-19 Pandemie haben wir bereits berichtet. ...mehr

7. Höchstgerichtliche Entscheidungen

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis aus, das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter umfasse die ... ...mehr

8. Splitter

Umsatzsteuerbefreiung für Atemschutzmasken ist ausgelaufen. ...mehr

9. Terminübersicht

Erfreulicherweise kommt es aufgrund der COVID-19-Bestimmungen zu zahlreichen Erleichterungen und ... ...mehr

5. Änderung der Gastgewerbepauschalierung

Illustration

In der KlientenInfo 3/2020 haben wir über die damals noch im Entwurf vorgelegene Änderung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung des BMF berichtet. Nach Begutachtung wurde diese Änderung der Verordnung noch erweitert.

Die vorgesehene Einschränkung, wonach die Pauschalierungsverordnung nur auf Betriebe mit mindestens zehn Sitzplätzen in geschlossenen Räumlichkeiten angewendet werden sollte, ist in der Endfassung der Novelle entfallen. Daher kann die geänderte Pauschalierungsverordnung nun von allen Gastronomiebetrieben (somit auch zB von Würstelständen, etc), für die keine Buchführungspflicht besteht und deren Vorjahresumsatz € 400.000 nicht überschritten hat, in Anspruch genommen werden. Dies gilt für die Gewinnermittlung ab dem Jahr 2020.

Stand: 03. September 2020

Bild: Mariakray - stock.adobe.com

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