Steuernews - Höchstgerichtliche Entscheidungen
Untere Viaduktgasse 1/3 | 1030 Wien | Tel. 01/718 05 86 |
Steuernews

ÖGSW News

Editorial

Eines der Zentralthemen ist dabei die Änderung des Arbeitszeitrechts, die sicherlich noch zu vielen ... ...mehr

Neuregelung der Arbeitszeit ab 1.9.2018

Seit einigen Tagen ist nunmehr die viel diskutierte Erhöhung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit in ... ...mehr

Highlights des Einkommensteuerrichtlinie-Wartungserlasses

Die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) wurden zuletzt im Jahr 2015 aktualisiert. ...mehr

Splitter

Die Abgasskandale der letzten Jahre haben dazu geführt, dass das Prüfverfahren zur Messung des ... ...mehr

Höchstgerichtliche Entscheidungen

Die Vermietung zu Geschäftszwecke ist grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit. ...mehr

Termine

Folgende wichtige Termine, vorwiegend Fallfristen, stehen Anfang Herbst an. Bitte beachten Sie ... ...mehr

Höchstgerichtliche Entscheidungen

Illustration

VwGH 20.3.2018: Beschwerdezinsen auch im Falle einer Revision an den VwGH

Wird auf Grund einer Bescheidbeschwerde die bereits entrichtete Abgabe herabgesetzt, sind auf Antrag des Steuerpflichtigen sogenannte Beschwerdezinsen für die zu hoch entrichtete Abgabe gutzuschreiben. Der VwGH hat nunmehr entschieden, dass auch in Fällen in denen der VwGH in der Sache selbst mit Erkenntnis zugunsten des Abgabepflichtigen entscheidet, Beschwerdezinsen für den Zeitraum der Entrichtung der Abgabenschuld bis zur Zustellung des Erkenntnisses auf Antrag gutzuschreiben sind.

BFG 6.6.2018: Kein Ausschluss der Optionsmöglichkeit gemäß § 6 Abs 2 UStG bei Verschmelzung zur Aufnahme der mietenden Gesellschaft

Die Vermietung zu Geschäftszwecke ist grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit. Zur Steuerpflicht kann für Mietverhältnisse, die ab dem 1.9.2012 geschlossen werden (und wenn mit der Errichtung des Gebäudes nicht vor dem 1.9.2012 begonnen wurde) grundsätzlich nur dann optiert werden, wenn der Mieter das Objekt nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Strittig war die Rechtsfrage, ob im Fall einer Verschmelzung der mietenden Gesellschaft in eine aufnehmende Gesellschaft, die bisher nicht Partei des gegenständlichen Mietverhältnisses war, ein neues Mietverhältnis vorliegt. Fraglich war somit, ob für die Beurteilung des Vorliegens eines neuen Mietverhältnisses iSd 1.StabG 2012 auf die Fortsetzung des ursprünglichen Mietverhältnisses durch den Gesamtrechtsnachfolger des bisherigen Mieters (die aufnehmende Gesellschaft) oder auf die Unternehmeridentität des Mieters vor bzw. nach der Verschmelzung abzustellen ist. Sowohl die ursprüngliche Mieterin als auch die Nachfolge-Mieterin verwendeten den Mietgegenstand für die Erzielung unecht befreiter Umsätze (ohne Möglichkeit des Vorsteuerabzuges).

Das BFG hat nun entschieden, dass aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge das ursprüngliche Mietverhältnis nahtlos fortgesetzt wird und, da es zudem dazu auch keiner neuerlichen Willenseinigung bedarf, auch kein neues Mietverhältnis begründet wird.

EuGH 27.07.2018: Holding und Vorsteuerabzug aus Vermietung

Mittlerweile ist es gefestigte Rechtsprechung, dass der Vorsteuerabzug aus dem Beteiligungserwerb zusteht, wenn eine Holding mittelbar oder unmittelbar in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft eingreift, wie zB durch die Erbringung von administrativen, buchführenden, finanziellen, kaufmännischenund technischen Dienstleistungen. Fraglich war im vorliegenden Fall, ob auch die Vermietung an eine Tochtergesellschaft einen derartigen direkten oder indirekten Eingriff in die Verwaltung darstellt. Der EuGH entschied in seinem Urteil, dass die Vermietung eines Gebäudes durch eine Holding an ihre Tochter ebenfalls als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist und zum Vorsteuerabzug auf jene Kosten, die der Holding beim Erwerb von Anteilen an dieser Tochter entstehen, berechtigt.

BFG: Kein endgültiger Vermögensverlust bei Verkauf einer internationalen Schachtelbeteiligung

Wertveränderungen bei internationalen Schachtelbeteiligungen bleiben grundsätzlich steuerneutral, wenn keine Option zur Steuerwirksamkeit abgegeben wurde. Lediglich tatsächliche und endgültige Vermögensverluste beim Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Körperschaft können berücksichtigt werden. Das BFG hat nunmehr entschieden, dass die Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist. Werden anlässlich der Veräußerung einer (nicht optierten) internationalen Schachtelbeteiligung Substanzverluste erzielt, liegt kein endgültiger Vermögensverlust iSd § 10 Abs 3 KStG vor.

Stand: 06. September 2018

Bild: Weissblick - Fotolia.com

Lengauer Wirtschaftstreuhandkanzlei Leistungen fuer Alle Leistungen fuer Aerzte Leistungen fuer NGOs
Schriftgröße | 0 | +
design by atikon.com