Steuernews - Neues zum Thema Liebhaberei
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Editorial

Nach wie vor ist unser Alltagsleben durch die COVID-19-Pandemie bestimmt. ...mehr

Arbeitnehmerveranlagung 2020

Das Corona-Jahr 2020 war durch Kurzarbeit, Lohnverzicht oder Einnahmenrückgang für viele auch ein ... ...mehr

Tipps bei der Abrechnung der Investitionsprämie

Die derzeit geltende Förderungsrichtlinie sieht vor, dass die Abrechnung über die durchgeführten ... ...mehr

Neues zum Thema Liebhaberei

Die Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL) wurden nach längerer Zeit aktualisiert und insbesondere ... ...mehr

Splitter

Die mit 1.4.2021 gesetzlich vorgesehene Wertanpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge wurde auf ... ...mehr

Aktuelle Höchstgerichtliche Judikatur

Unterschiedliche Abzinsungsfaktoren innerhalb des Steuerrechts und im Vergleich mit dem ... ...mehr

Termine April bis Juni 2021

Letzte Möglichkeit zur Antragstellung für den Ausfallsbonus November 2020, Dezember 2020 und Jänner ... ...mehr

Update Corona-Unterstützungen

Der Ausfallsbonus für die Monate November 2020 bis Jänner 2021 muss bis spätestens 15.4.2021 ... ...mehr

Beilage: Übersichtstabelle Covid-19 Unterstützungsmaßnahmen

Aktuelle Tabelle über Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.00, Verlustersatz und Ausfallbonus ...mehr

Neues zum Thema Liebhaberei

Illustration

Die Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL) wurden nach längerer Zeit aktualisiert und insbesondere gesetzliche Änderungen seit dem Jahr 2012 eingearbeitet. An interessanten Änderungen können hervorgehoben werden:

  • Es wird klargestellt, dass die COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit anzusehen ist und damit auch nicht der ursprünglichen Planung zugrunde gelegt werden kann (Rz 19 LRL).
  • In den Rz 65a bis 65m LRL wurden ausführliche Details zu Prognoserechnungen eingearbeitet (zB Mietausfalls- und Leerstandsrisiko 2% bis 5%, Instandhaltungs- und Reparaturkosten pro m2 Nutzfläche von € 7,50 bis € 25 pa in Abhängigkeit vom Alter des Gebäudes).
  • In Ausnahmefällen führt eine vorübergehende Fortsetzung einer an sich aussichtslosen Tätigkeit nicht zu einem Wandel zur Liebhaberei, wenn die Einstellung der Tätigkeit beabsichtigt ist und die Fortsetzung der Tätigkeit im Hinblick auf einen bestmöglichen Veräußerungserlös als wirtschaftlich vernünftige Reaktion angesehen werden kann (Rz 34 LRL). Wird ein bestehender Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt, und kann der Betrieb daher nicht mehr als Einkunftsquelle angesehen werden, ist das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen als Privatvermögen zu qualifizieren. In einem solchen Fall liegt daher eine Betriebsaufgabe nach § 24 EStG vor. Bisher wurde dieses Vermögen als sogenanntes „nachhängiges Betriebsvermögen“, dessen stille Reserven erst bei späterer Veräußerung oder Privatentnahme steuerlich zu erfassen waren, behandelt.
  • Bestimmte Aufwendungen aus der Liebhabereiphase, die nach Vornahme der Veränderung wirksam bleiben, sind nach Änderung zu einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle weiter zu berücksichtigen (Rz 101a LRL). So können nach Änderung der Bewirtschaftung noch offene Fünfzehntelbeträge geltend gemacht werden. Herstellungsaufwendungen sind verteilt über die Restnutzungsdauer zu berücksichtigen.

Stand: 15. April 2021

Bild: Fantasista - Fotolia.com

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