Ärztenews - Nebenberufliche Notärzte sind keine Arbeitnehmer
Untere Viaduktgasse 1/3 | 1030 Wien | Tel. 01/718 05 86 |
Ärztenews

Frühling 2016

Ist ein Vertretungsarzt selbständig tätig?

Laut Bundesfinanzgericht ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung ... ...mehr

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung

Die Arbeitgeber müssen den Lohnzettel in elektronischer Form bis Ende Februar an das Finanzamt ... ...mehr

Neue Kontrollen in der Arztpraxis

Die Prüfer verhalten sich bei den Kontrollen wie jeder andere Patient. ...mehr

Änderungen bei Vermietung von Wohngebäuden

Aufteilung Grund- und Gebäudewert laut Verordnung ...mehr

Nebenberufliche Notärzte sind keine Arbeitnehmer

Im Zuge des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2015 kam es zu Jahresbeginn zu einer Umstellung für ... ...mehr

Aufklärung – therapeutisches Privileg

Es muss letztlich den persönlichen Motiven des Patienten obliegen, sich für oder gegen eine ... ...mehr

Kulturlinks – Frühling 2016

Im Frühling 2016 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Nebenberufliche Notärzte sind keine Arbeitnehmer

Illustration

Im Zuge des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2015 kam es zu Jahresbeginn zu einer Umstellung für Notärzte.

Ein Arzt, der nebenberuflich notärztliche Tätigkeiten für Blaulichtorganisationen übernimmt, ist nun selbständig tätig. Die Einkünfte als Notarzt unterliegen daher nicht mehr dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Auswirkung für Spitalsärzte

Eine Auswirkung hat das besonders für Ärzte, die im Krankenhaus arbeiten und nebenbei auch Einsätze als Notarzt übernehmen. Das bedeutet, dass die Tätigkeit als Notarzt nicht mehr zu ihrer Arbeitszeit im Krankenhaus hinzugerechnet werden darf.

Durch die selbständige Tätigkeit tritt auch eine Mehrfachversicherung im Bereich der Sozialversicherung ein. Zu der Pflichtversicherung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz kommt noch eine Versicherungspflicht nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz hinzu.

In jenen Fällen, in denen das Jahresbruttoeinkommen aus der Spitalstätigkeit die Jahreshöchstbeitragsgrundlage von € 68.040,00 übersteigt, sollte ein Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung gestellt werden. Dadurch werden hohe Vorauszahlungen vermieden.

Beratungstermin

Falls Sie von dieser Änderung betroffen sind, empfehlen wir eine persönliche Beratung, damit wir die neue Rechtslage besprechen können.

Stand: 25. Februar 2016

Bild: mario beauregard - Fotolia.com

Lengauer Wirtschaftstreuhandkanzlei Leistungen fuer Alle Leistungen fuer Aerzte Leistungen fuer NGOs
Schriftgröße | 0 | +
design by atikon.com